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   BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21   

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https://dejure.org/2022,10607
BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Eine das Leben gefährdende Behandlung durch festes Würgen am Hals

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 223 StGB, § 230 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Nötigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Nötigung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Würgen aus Eifersucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 205
  • StV 2023, 534 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN).
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